Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 03.05.2012 - 3 U 155/10   

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https://dejure.org/2012,22296
OLG Hamburg, 03.05.2012 - 3 U 155/10 (https://dejure.org/2012,22296)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2012 - 3 U 155/10 (https://dejure.org/2012,22296)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. Mai 2012 - 3 U 155/10 (https://dejure.org/2012,22296)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Hamburg

    Zustellung einer Beschlussverfügung

    § 3 Abs 1 UWG, § 922 Abs 1 S 2 ZPO, § 936 ZPO
    Wettbewerbsverstoß: Bestimmtheit eines Verbotes bei Zustellung einer Beschlussverfügung ohne Begründung und Antragsschrift; Anforderungen an einen Antrag auf Unterlassung wegen irreführender Werbung; Irreführung bei Werbung mit Testergebnissen

  • JurPC

    Werbung unter Bezugnahme auf Testergebnisse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags im gewerblichen Rechtsschutz; Irreführung durch Bewerbung eines Produkts mit Testergebnissen

  • omsels.info PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags im gewerblichen Rechtsschutz; Irreführung durch Bewerbung eines Produkts mit Testergebnissen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustellung einer Beschlussverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Testergebnissen für einzelne Bestandteile eines Produkts muss diese Einschränkung deutlich machen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Bewerbung einer Produktpalette mit Testergebnissen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbung mit Bezugnahme auf Verbrauchertest muss konkreten Bezug des Tests zu beworbenen Produktbestandteilen erkennen lassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1305
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.05.2012 - 3 U 155/10
    Da es bereits am Vorliegen mehrerer Streitgegenstände fehlt, kommt die TÜV-Rechtsprechung des BGH (BGH, 24. März 2011, I ZR 108/09, GRUR 2011, 521, 1043) nicht zur Anwendung.(Rn.43)(Rn.44).

    Sie vertritt -nunmehr unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung vom 24. März 2011, I ZR 108/09 (TÜV I)-, weiterhin die Ansicht, dass der gestellte Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt sei.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH GRUR 2003, 716 - Reinigungsarbeiten; BGH GRUR 2011, 521 - TÜV I).

    Die von der Antragsgegnerin angeführte TÜV-Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 24. März 2011, I ZR 108/09/Anlage BK 2) kommt hier nicht zur Anwendung, weil es bereits am Vorliegen mehrerer Streitgegenstände fehlt.

  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.05.2012 - 3 U 155/10
    Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt zugleich die Voraussetzungen mehrerer Rechtsverstöße erfüllt, ist für die Frage, ob nur ein Streitgegenstand vorliegt oder mehrere Streitgegenstände gegeben sind, nicht maßgeblich, da die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung Sache des Gerichts ist (BGH GRUR 2012, 184, 185 Rn. 15 -Branchenbuch Berg; BGH GRUR 2006, 164 Rn. 17 - Aktivierungskosten II).
  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02

    Aktivierungskosten II

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.05.2012 - 3 U 155/10
    Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt zugleich die Voraussetzungen mehrerer Rechtsverstöße erfüllt, ist für die Frage, ob nur ein Streitgegenstand vorliegt oder mehrere Streitgegenstände gegeben sind, nicht maßgeblich, da die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung Sache des Gerichts ist (BGH GRUR 2012, 184, 185 Rn. 15 -Branchenbuch Berg; BGH GRUR 2006, 164 Rn. 17 - Aktivierungskosten II).
  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.05.2012 - 3 U 155/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH GRUR 2003, 716 - Reinigungsarbeiten; BGH GRUR 2011, 521 - TÜV I).
  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.05.2012 - 3 U 155/10
    Die Antragstellerin hat die konkrete Verletzungsform, d.h. die Zeitungsanzeige, zum Gegenstand ihres Unterlassungsantrages gemacht.Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages ist in der Regel unproblematisch, wenn -wie hier- der Antragsteller lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (BGH GRUR 2001, 453, 454 - TCM-Zentrum m.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufla2011, § 51 Rn. 4).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.1999 - 6 U 71/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 03.05.2012 - 3 U 155/10
    In der nachfolgenden Rechtsmittelentscheidung des OLG Karlsruhe vom 22. September 1999, Az. 6 U 71/99, MD 2000, 208, 211, wird zutreffend ausgeführt, dass die auf die konkrete Verletzungsform bezogene Antragsfassung nicht zu beanstanden ist.
  • OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 6 W 83/21

    Kein Rechtsmissbrauch bei getrenntem Vorgehen gegen

    Die Klage ist nur dann abzuweisen, wenn die konkrete Verletzungsform unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, für den der Kläger die tatsächlichen Grundlagen vorgetragen hat, untersagt werden kann (OLG Hamburg WRP 2012, 1594 Rn 30-32).
  • LG Essen, 20.09.2018 - 43 O 9/18

    Unterlassungsanspruch der Werbung im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem

    Wird der beklagten Partei in einem solchen Fall untersagt, erneut mit der beanstandeten Anzeige zu werben, kann für sie nicht zweifelhaft sein, wie sie sich in Zukunft zu verhalten hat (BGH GRUR 2011, 934ff., Rn. 14 - I ZR 81/09; OLG Hamburg WRP 2012, 1594ff., Rn. 31 - 3 U 155/10).
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